Satzung
der Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft e.V.
(Fassung vom 14.01.2014)
§ 1 (Name, Sitz, Eintragung)
(1) Zu Ehren des Reichsfreiherrn Karl vom Stein wird eine wissenschaftliche Gesellschaft errichtet, die den Namen „Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft e.V." (abgekürzt: Stein-Gesellschaft) führt.
(2) Die Stein-Gesellschaft hat ihren Sitz in Cappenberg und kann an allen Orten Deutschlands tätig sein.
(3) Die Stein-Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden und die amtliche Anerkennung ihres die Wissenschaften fördernden Charakters erlangen.
§ 2 (Zweck)
(1) Die Stein-Gesellschaft bezweckt, Gesinnung und Gedanken des Freiherrn vom Stein wissenschaftlich zu pflegen und im öffentlichen Bewusstsein lebendig zu machen.
(2) Sie fördert im Rahmen ihres allgemeinen Zwecks den Gesamtbereich der für das öffentliche Leben bedeutsamen Wissenschaften, insbesondere die Geschichtswissenschaft, die Rechts- und Staatswissenschaft, die Wirtschaftswissenschaft und die Sozialwissenschaft.
(3) Die Stein-Gesellschaft verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 (Mitgliedschaft)
(1) Die Stein-Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und unbescholtene Person werden, die ungeachtet ihrer sonstigen Überzeugung bereit und fähig ist, die Zwecke der Stein-Gesellschaft zu unterstützen.
(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft können diejenigen unbescholtenen Personen erwerben, die noch in beruflicher Ausbildung stehen.
(4) Fördernde Mitglieder können werden Einzelpersonen und Firmen, Vereine und Gesellschaften, soziale und wirtschaftliche Organisationen sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft muss beim Präsidenten der Stein-Gesellschaft beantragt werden. Das Präsidium kann von dem Antragsteller die Benennung eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder als Bürgen verlangen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 5 (Pflichten der Mitglieder)
(1) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Kräfte die Zwecke der Stein-Gesellschaft zu unterstützen und die Beschlüsse ihrer Organe zu achten.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Jahresbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Jahresbeitrages der fördernden Mitglieder bleibt der Selbsteinschätzung überlassen.
(3) Die Jahresbeiträge sind innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres an die Stein-Gesellschaft zu überweisen. Das Geschäftsjahr der Stein-Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 6 (Vermögen)
(1) Aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Stiftungen sollen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Arbeiten vorübergehend Zweckvermögen angesammelt werden.
(2) Das Zweckvermögen ist insbesondere der Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen der Stein-Gesellschaft zuzuführen.
(3) Mittel der Stein-Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine in der Mitgliedschaft begründeten Zuwendungen aus Mitteln der Stein-Gesellschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stein-Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Rechte der Mitglieder)
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen der Stein-Gesellschaft teilzunehmen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind auf den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und zu den Organen der Stein-Gesellschaft wählbar.
§ 8 (Ende der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen oder durch Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die mit halbjähriger vorheriger Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist. Dem Tod von Einzelpersonen steht die Auflösung oder der Untergang von Firmen, Vereinen, Gesellschaften oder Organisationen sowie von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts gleich.
(3) Das Präsidium kann einstimmig den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen, wenn dies durch sein Verhalten die öffentliche Achtung verloren oder wiederholt und vorsätzlich den Zwecken der Stein-Gesellschaft oder den Pflichten aus dieser Satzung zuwidergehandelt hat. Das Präsidium ist hierbei an die Grundsatze und das Verfahren gebunden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder auf einen Anteil an dem Vermögen der Stein-Gesellschaft sind bei Beendigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§ 9 (Vereinsorgane)
Vereinsorgane der Stein-Gesellschaft sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) das Kuratorium
3) das Präsidium.
§ 10 (Mitgliederversammlung)
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal im Jahr stattfinden. Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung ein.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Präsidenten jederzeit einberufen werden, wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie beschließt mit Ausnahme der in den §§ 13 und 14 behandelten Fälle mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über nicht auf die Tagesordnung gesetzte Punkte kann sie nur beschließen, wenn hierüber ein einstimmiger Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums;
- die Wahl des Präsidiums aus den Mitgliedern des Kuratoriums;
- die Festsetzung der Jahresbeiträge;
- die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Kuratoriums und des Präsidiums;
- Satzungsänderungen;
- die Auflösung der Stein-Gesellschaft.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und einem anderen Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
§ 11 (Kuratorium)
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 50 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums sind Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Das Kuratorium unterstützt die Arbeit der Stein-Gesellschaft.
(4) Das Kuratorium wird vom Präsidenten zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Außerordentliche Sitzungen sind vom Präsidenten einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies beantragen.
(5) Das Kuratorium beschließt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
§ 12 (Präsidium)
(1) Das Präsidium leitet die Gesellschaft. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführenden Präsidialmitglied, dem Schatzmeister und bis zu 15 weiteren Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und das Geschäftsführende Präsidialmitglied. Jeder von ihnen kann die Gesellschaft allein vertreten.
(3) Der Präsident beruft das Präsidium nach Bedarf ein. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
§ 13 (Satzungsänderungen)
(1) Zu dem Beschluss einer Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die satzungsgemäßen Zwecke oder die Verwendung der Einnahmen und des Vermögens der Stein-Gesellschaft betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 14 (Auflösung der Gesellschaft)
(1) Zur Auflösung der Stein-Gesellschaft bedarf es des Beschlusses von mindestens drei Vierteln der in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung zum gleichen Zweck einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stein-Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist ihr Vermögen einem ausschließlich wissenschaftlichen Zweck zuzuführen. Es soll dem „Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens", Münster, zufließen mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, die den in § 2 dieser Satzung genannten Zwecken entsprechen.
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